Notwehr und Notwehrhilfe

Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

§ 227 BGB

Und weiter heißt es dort: Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Dabei stellen sich schon die ersten Fragen:

  • Was bedeutet hier rechtswidrig?
  • Was ist mit gegenwärtig gemeint?
  • Und welche Verteidigung ist überhaupt erforderlich?

Diese und weiteren Fragestellungen beleuchten wir an dieser Stelle in einzelnen Beiträgen.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt. Diese erfolgt ausschließlich durch einen Anwalt.

Fakt ist, dass sich die Rechte (und Pflichten) in Sachen Notwehr nicht nur in einem Gesetz finden. Welche Rechte man in der Selbstverteidigung hat, ist etwa im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben – genauer in den Paragraphen 226 bis 231. Dort sind die zivilrechtlichen Anspüche geregelt, also etwa der Schadenersatz. Das Strafgesetzbuch (StGB) wiederum regelt Straftaten, die im Zuge der Selbstverteidigung begangen wurden, zum Beispiel eine Körperverletzung. Das Ordnungswidrigkeiten Gesetz (OWiG) wiederum ist anzuwenden, wenn der Angegriffene bei der Selbstverteidigung eine Ordnungswidrigkeit begeht.

Definition: rechtswidrig, gegenwärtig, erforderlich

Umstritten ist, wann ein Angriff rechtswidrig ist. Grob gesagt gilt, dass ein Angriff dann als rechtswidrig gilt, wenn der Betroffene ihn nicht zu dulden braucht. Es gilt in diesem Zusammenhang aber auch: Es gibt keine Notwehr gegen Notwehr! Übertragen ist das in gleicher Weise bei der Nothilfe der Fall. Also dann, wenn ein Dritter einschreitet, um eine angegriffene Person zu verteidigen.

Relativ leicht zu beantworten ist die Frage, was in Zusammenhang mit der Notwehr gegenwärtig bedeutet. Gemeint ist, dass ein Angriff unmittelbar bevorsteht, aktuell stattfindet oder aber fortdauert. In diesen Fällen ist Selbstverteidigung zulässig, nicht jedoch mit einem zeitlichen Abstand.

Eine Notwehrhandlung ist zu guter Letzt erforderlich, wenn sie geeignet ist, einen Angriff abzuwehren. Sie muss darüber hinaus von mehreren gleich wirksamen Mitteln der Selbstverteidigung das mildeste zur Verfügung stehende Gegenmittel darstellen.

Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

§ 33 StGB

Der Paragraf 33 des Strafgesetzbuchs behandelt den sogenannten Notwehrexzess. Die Juristen unterscheiden hier nach intensivem und extensivem Notwehrexzess. Beim intensiven Notwehrexzess überschreitet der Angegriffene das erforderliche Maß der Notwehr. Beim extensiven Notwehrexzess fehlt die Gegenwärtigkeit des Angriffs. Ob die Verteidigung dennoch durch die Notwehr gedeckt ist, ist daher immer eine Einzelfall-Entscheidung und hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab.

Notwehr oder nicht?

Ist nun eine im Zuge der Selbstverteidigung gewählte Verteidigung duch die Notwehr gedeckt? Dafür gibt es leider keine pauschale Antwort, spielen hier doch zu viele Faktoren hinein. Diese werden im Falle eines Falles dann vor Gericht geprüft und bewertet.

Gewaltprävention vor Selbstverteidigung

Noch einen Schritt vor der Selbstverteidigung setzt die Gewaltprävention an. Diese setzt auf das Wissen um Entstehung und Abläufe von Gewaltsituationen, um nicht durch Unwissenheit in Gefahr zu geraten. Kurse zur Selbstvertedigung sollten daher in erster Linie eben dort ansetzen – beim Vermeiden von Konfliktsituationen.

Selbstverteidigungs- und Gewaltpräventionskurse im TV Tamm im Kreis Ludwigsburg auf Anfrage.